KI-TEC GmbH
Kirchner Originalersatzteile

Anzenhof 22 I 3125 Statzendorf
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VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN der KI-TEC GmbH, Anzenhof 22, A-3125 Statzendorf (VLB)

Stand Jänner 2019

1. Geltungsbereich
Für sämtliche Lieferungen und Leistungen der KI-TEC GmbH (nachfolgend kurz „AN“) gelten ausschließlich die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend kurz „VLB“). Allfälligen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers (nachfolgend kurz „AG“) wird hiermit ausdrücklich und vollumfänglich widersprochen. Die hier genannten VLB gelten auch dann vollinhaltlich, wenn der AN in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des AG´s die Lieferungen und Leistungen an den AG vorbehaltlos ausführt.

2. Angebot, Bestellung, Auftrag
Das Angebot des AN oder seiner Beauftragten / Mitarbeiter ist freibleibend. Der AN kann die Bestellung bzw. den Auftrag durch eine von der Unternehmensleitung aus erteilte Auftragsbestätigung oder durch den Beginn mit der Auftragsdurchführung annehmen. Beauftragte, Werksbeauftragte bzw. Dienstreisende können keinerlei vertragswirksame Auftragsbestätigung ausstellen.

3. Technische Angaben, Leistungsdaten
Technische Angaben, Abbildungen und Leistungsangaben sind annähernd und unverbindlich. Abmessungen, Gewichtsangaben sowie technische Spezifikationen unterliegen der ständigen Weiterentwicklung und sind daher nicht verbindlich. Länderspezifische Vorschriften oder Ausrüstungen sind vom AG bereits bei Vertragsabschluss / der Bestellung namhaft zu machen.

4. Lieferzeit, Verzug
Der Lauf der Lieferzeit beginnt nach Abklärung aller technischen Fragen. Die Lieferzeit der bestellten Lieferungen und Leistungen gilt als eingehalten, sobald innerhalb der genannten Lieferzeit die Versandbereitschaft gegeben ist. Die Lieferzeit verlängert sich automatisch angemessen bei unverschuldetem Unterbleiben der Leistung. Darunter fällt auch die Nichtbelieferung durch Vorlieferanten oder Zulieferanten. Vertragsstrafen wegen Verzuges bzw. Folgeschäden wegen Verzuges werden vom AN nicht anerkannt. Ansprüche des AG auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen. Ein Vertragsrücktritt des AG wegen Verzuges ist ausgeschlossen.

5. Rücktritt des AG
Tritt der AG, gleich aus welchem Grund, vom Kauf zurück, so hat der AN einen Anspruch auf Ersatz sämtlicher aufgelaufener Kosten. Die Rücktrittserklärung ist vom AG nachweislich in schriftlicher Form dem AN zu übermitteln.

6. Rücktritt des AN
Der AN kann vom Vertrag jederzeit zurücktreten, wenn nach Abschluss des Kaufvertrages Arbeitskonflikte, Arbeitsniederlegung, Elementarschäden, Mobilisierung, Embargo, Streik, Ereignisse höherer Gewalt, eine wirtschaftliche Zwangslage des AN, das Unterbleiben der Belieferung durch Vorlieferanten, die Schließung des Werkes oder Teilbereichen hiervon, die Veräußerung des Unternehmens oder Teilbereichen davon sowie geänderte behördliche Vorschriften bzw. Auflagen eintreten. Der AN haftet diesfalls dem AG nicht für Schäden aus dem Vertragsrücktritt. Auch das Ausbleiben von Vormaterial und Energie, wodurch dem AN die Lieferung entscheidend erschwert oder unmöglich gemacht wird, berechtigt ihn, die Lieferung für die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit auszusetzen oder vom Vertrag bzw. hinsichtlich nicht zu erfüllender Teile zurückzutreten.

7. Versand, Verpackung, Gefahrenübergang
Sofern nicht ausdrücklich, schriftlich anderes vereinbart wurde, gelten sämtliche Angebote und Preise als unverpackt und unverladen ab Werk, A-3125 Statzendorf (EXW gem. INCOTERMS 2010). Die Verladung und der Versand erfolgt in allen Fällen auf Gefahr des AG. Nimmt der AG die bestellten Lieferungen und Leistungen nicht termingerecht ab, lagert sie der AN auf dessen Kosten und Gefahr ein. Der AN hat einen Anspruch gegenüber dem AG auf Vergütung für die Einlagerung und Ersatz der getätigten Aufwendungen.

8. Eigentumsvorbehalt
Der AN behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen in voller Höhe der entsprechenden Geschäftsverbindung vor. Der AG ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für die Zeit nach dem Gefahrenübergang (= ab Verladung im Werk A-3125 Statzendorf) gegen die Gefahr des Unterganges, des Verlustes, der Beschädigung bzw. des Diebstahls zu versichern. Weiters ist der AG für eine ausreichende Transportversicherung verantwortlich. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme des AG ist der AG verpflichtet, das Eigentumsrecht des AN entsprechend geltend zu machen und diesen unverzüglich schriftlich zu verständigen. Wiederverkäufern ist es gestattet, den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstand nach vorheriger schriftlicher Genehmigung des AN (ausschließlich durch dessen Unternehmensleitung in A-3125 Statzendorf) in seinem ordentlichen Geschäftsbetrieb weiter zu veräußern. Der AG tritt jedoch in diesem Fall bereits bei Vertragsschluss sämtliche Forderungen an den AN ab, die ihm aus der Veräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen.

9. Schutzrechte
Alle Zeichnungen, Modelle, Berechnungen, sonstige Unterlagen und Informationen über den Vertragsgegenstand und seine Herstellung bleiben uneingeschränktes Eigentum des AN. Sie dürfen vom AG nicht vervielfältigt, Dritten zugänglich gemacht oder bekannt gegeben werden und ohne ausdrückliche Zustimmung des AN nicht für andere Zwecke als für die Erfüllung von Aufträgen in Zusammenarbeit mit dem AN genutzt werden. Sie sind dem AN über Aufforderung umgehend zurückzustellen.

10. Preise, Zahlung
Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und freibleibend "ab Werk" des AN (EXW gemäß INCOTERMS 2010). Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, verstehen sich die Preise ohne Entladung. Sämtliche Zahlungen sind – sofern nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde – innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungslegung fällig. Der AG ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen vom AN nicht schriftlich anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten. Kommt der AG mit seinen Zahlungen in Verzug, kann der AN ab Fälligkeit Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe zur Verrechnung bringen.

11. Gewährleistung, Schadenersatz
Der AN leistet Gewähr, dass seine Lieferungen und Leistungen die im Vertrag bedungenen bzw. gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften haben. Die Gewährleistungsfrist beträgt längstens 6 Monate ab Lieferbereitschaft. Ein allfällig berechtigter Gewährleistungsanspruch bleibt ohne Einfluss auf die Gewährleistungsfrist, diese endet somit zum ursprünglichen Gewährleistungsende. Allfällige Mängel sind durch den AG unverzüglich, schriftlich zu rügen. Sofern der AG als Wiederverkäufer tätig ist, muss der AG dem Endkunden sämtliche geltenden Sicherheitsvorschriften sowie Hinweise zur Handhabung ausführlich und detailliert erläutern. Dies muss seitens des Endkunden schriftlich bestätigt werden und ist dem AN unmittelbar nach Übergabe zu übermitteln. Sollte diese Übermittlung nicht innerhalb einer Frist von 3 Tagen ab der Lieferung der Ware erfolgen, so erlöschen sämtliche Gewährleistungsansprüche des AG. Für den Nachweis der Mängel ist der Untersuchungsbefund der Unternehmenszentrale des AN maßgebend. Der AN kann die mangelhafte Ware an Ort und Stelle nachbessern, sich die mangelhafte Ware oder mangelhafte Teile zwecks Nachbesserung ohne Kostenersatz zurücksenden lassen oder die mangelhaften Teile umtauschen. Bei allfälligen Instandsetzungen ist die Ware vollständig gereinigt an den AN zu liefern. Die Kosten für die Reinigung trägt der AG. Eine allfällige Mangelbehebung durch den AN bleibt ohne Einfluss auf die Gewährleistungsfrist. Für diejenigen Teile der Ware, die der AN von einem Unterlieferanten / Vorlieferanten bezogen hat, haftet der AN nur im Rahmen der ihm selbst gegen den Unterlieferanten / Vorlieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche. Eine darüber hinausgehende Haftung für Mängel wird nicht übernommen. Insbesondere sind Wandlung, Preisminderung, der Ersatz von Kosten für etwaige, vom AN nicht schriftlich genehmigte Mängelbehebungen durch den AG bzw. vom AG beauftragte Dritte, sowie ein Anspruch auf Schadenersatz, Folgeschäden sowie entgangener Gewinn - soweit gesetzlich zulässig - ausgeschlossen. Eine Haftung des AN für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Der AN ist berechtigt, die Erfüllung von Mängelbehebungsansprüchen so lange zu verweigern, als der AG mit Zahlungsverpflichtungen im Rückstand ist.

12. Produkthaftung
Soweit der AG als Unternehmer (auch Landwirte in Ihrer Eigenschaft als Unternehmer) beim Gebrauch der gelieferten Ware Schäden erleidet, gelten damit verbundene Ansprüche gegen den AN nach dem Produkthaftungsgesetz für ausgeschlossen, soweit das gesetzlich zulässig ist. Der AG verpflichtet sich, Maschinen die ausschließlich für den unternehmerischen Gebrauch hergestellt wurden, keinesfalls an Verbraucher bzw. Personen, welche nicht Unternehmer sind, zu veräußern, zu überlassen oder sonst weiterzugeben, aus welchem Rechtsgrund auch immer. Schutzwirkungen aus diesem Vertrag zugunsten Dritter sind jedenfalls ausgeschlossen. Der AG verpflichtet sich, bei einem Weiterverkauf eben dieselben Bedingungen und Haftungsausschlüsse mit jedem weiteren Übernehmer der Ware bzw. des Produktes / der Maschine zu vereinbaren und übernimmt es, bei einer Verletzung dieser Überbindungspflicht, den AN hinsichtlich aller entstandenen und damit verbundenen Nachteile vollkommen schad- und klaglos zu halten.

13. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Auf das Vertragsverhältnis zwischen den Vertragsparteien ist materielles österreichisches Recht anwendbar und Ausschluss der Kollisionsnormen des österreichischen Internationalen Privatrechts sowie unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf. Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht in Wien.

14. Salvatorische Klausel, Schriftlichkeitsgebot
Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser VLB hat auf die übrigen Bestimmungen keinen Einfluss. Anstelle einer allenfalls unwirksamen Bestimmungen gilt als vereinbart, dass diese durch eine Bestimmung ersetzt wird, die dem wirtschaftlichen Sinn der ursprünglichen Bestimmung – in rechtlich zulässiger Weise – am nächsten kommt. Änderungen und Ergänzungen zu diesen VLB bedürften der Schriftform. Auch das Abgehen vom Schriftformerfordernis bedarf der Schriftform.